Der Ehrenrat wird durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er befasst sich mit internen Angelegenheiten, die die Mitglieder des jeweiligen Vereins oder Verbands betreffen, und er berät den Vorstand und die Mitglieder. Tätig werden kann er beispielsweise bei Streitigkeiten untereinander oder vereinsschädigendem Verhalten als Schiedsgericht, aber auch im Zusammenhang mit Auszeichnungen im Sinne der Ehrenordnung. Der Ehrenrat darf kein weiteres Amt ausüben.
Dem Ehrenrat gehören an: